Das müssen Sie bei der Werbung für Hauptuntersuchungen beachten

Bei der Werbung für Hauptuntersuchungen (HU/AU) sollten Sie vorsichtig sein. Denn trotz eines Urteils des Landgerichts München ist es Ihnen bei der Bewerbung der Fremddienstleistung HU untersagt, den Begriff "TÜV" als Synonym für die Hauptuntersuchung zu verwenden. Auch sind HU/AU-Angebote zu reduzierten Komplettpreisen und ohne ausreichende Distanzierung rechtswidrig.
Beim Markenzeichen "TÜV" handele es sich um eine geschützte Marke, die nur von einer TÜV-Gesellschaft oder einem berechtigten Lizenznehmer verwendet werden darf, so der Andreas Kammholz vom TÜV-Markenverbund. Stein des Anstoßes war ein Artikel der Süddeutschen Zeitung über ein Urteil des Landgerichts München (Az. 4 HK O 25511/11), in dem die Richter erklärt hätten, dass der Begriff "TÜV" im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für die HU verwendet werde.
Bei der Auseinandersetzung vor dem Münchener Gericht sei es lediglich um wettbewerbsrechtliche, nicht aber um markenrechtliche Fragen gegangen, hob dagegen Kammholz hervor. Es müsse vermieden werden, dass kleine Handwerksbetriebe zu Markenrechtsverstößen verleitet würden, die vom TÜV Markenverbund verfolgt würden. Und das laut einem BGH-Urteil von 2011 (Az. I ZR 108/09) wohl auch zu Recht. Denn der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Marke „TÜV“ zwar eine große Bekanntheit besitzt, aber der Begriff selbst nicht einfach von jedem für die Beschreibung seiner Prüfangebote verwendet werden darf. Kurzum: Wo TÜV draufsteht muss auch TÜV drin sein. Sonst drohen kostspielige markenrechtliche Abmahnungen.
Folgendes gilt:
- Bei jeglicher Art Werbung (Anzeigen, Flyer, Briefbögen, Visitenkarten, Pylone, Außenwerbeschilder, Prüfberichte etc.) ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Hiernach darf eine Werbung insbesondere nicht irreführend sein, d. h. es dürfen keine irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen gemacht werden. Ob eine Irreführung bzw. eine solche Gefahr vorliegt, bestimmt sich nach der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers.
- Im Falle einer Werbung, die gegen das UWG verstößt, kann eine Abmahnung, z.B. durch einen Wettbewerber oder die Wettbewerbszentrale, drohen. Eine Abmahnung ist eine Aufforderung zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens. Dies wird in der Regel verbunden mit der Aufforderung, sich zu dieser Unterlassung durch eine vertragsstrafbewährte Unterlassungserklärung zu verpflichten.
Dies müssen Sie bei der Werbung für Hauptuntersuchungen (HU/AU) beachten!
Begrifflichkeiten:
Bei einer Werbung für die Hauptuntersuchungen darf etwa die Aussage "TÜV-Abnahme" oder "TÜV-Prüfung" nicht verwendet werden. Dieser Begriff könnte vom Verbraucher so verstanden werden, dass ausschließlich der "Technische Überwachungsverein (TÜV)" die Prüfleistungen durchführt. Zudem wäre es eine Markenverletzung. Zulässig ist allein eine Werbung mit dem Begriff "Hauptuntersuchung (nach § 29 StVZO)".
Darüber hinaus ist in der Werbung stets anzugeben, dass die Hauptuntersuchung "durch eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation" durchgeführt wird und "im Namen und für Rechnung der jeweiligen Überwachungsorganisation" erfolgt. Im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit und der Bewerbung ist immer auch der Name der Überwachungsorganisation zu nennen. Für den Verbraucher muss erkennbar sein, dass nicht Ihr Betrieb selbst die Hauptuntersuchung durchführt und die Plakette vergibt.
Trennungsgebot:
Die HU als "hoheitliche Aufgabe" muss strikt getrennt von Ihren Angeboten beworben werden, Werbung für beide Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang ist wettbewerbswidrig. Zum einen darf die HU-Prüfungsorganisation nicht für ihre hoheitliche Tätigkeit werden, zum anderen würde die privatwirtschaftliche Leistung des werbenden Betriebs unzulässig aufgewertet. Auch muss klar sein, dass Prüfer und Werkstattbesitzer/der Kfz-Meister nicht dieselbe Person sind. Bei der Werbegestaltung ist auf eine klar erkennbare Trennung zwischen hoheitlichem und privatwirtschaftlichem Bereich zu achten (z.B. durch Trennstriche, textliche Klarstellung, Vorder-/Rückseite, getrennte Werbemaßnahmen). Wird die AU durch den Kfz-Betrieb und die HU durch die Überwachungsorganisation vorgenommen, muss bei der Gestaltung der Werbemaßnahme darauf geachtet werden, dass dies auch für den Verbraucher ersichtlich ist. Dies kann durch eine entsprechende Zuordnung zur jeweiligen Untersuchungsart erfolgen.
Keine Rabatte auf Prüfleistungen:
Für die Hauptuntersuchung darf nur das festgelegte Entgelt verlangt werden, welches von der Prüforganisation bei den zuständigen Behörden angemeldet ist. Es handelt sich um einen reinen Durchlaufposten – kein Wettbewerb, keine Rabatte. Dies betrifft insbesondere "Komplettpreisangebote", die HU und AU zusammen für beispielsweise 75 Euro anbieten. Haupt- und Abgasuntersuchung zusammen kosten bei einer anerkannten Prüforganisation zwischen 85 und 100 Euro - dieser Betrag darf nicht verringert werden. Wird die AU hingegen von der Werkstatt durchgeführt, darf diese durchaus rabattiert werden - allerdings muss dies deutlich gekennzeichnet sein, außerdem darf der Komplettpreis den Preis für die HU nicht unterschreiten. Die AU-Prüfung durch die Werkstatt muss gesondert ausgewiesen werden, z.B.: "HU durch anerkannte Prüforgnisation, AU durch Ihre Meisterwerkstatt für XX Euro." So kann auch ein Paketpreis von 75 Euro zusammenkommen – zusammen mit der HU beworben werden darf dieser aber nicht.{/sliders}
Um sich vor unliebsamen und unter Umständen teuren Abmahnungen zu schützen, beachten Sie daher unbedingt die Wettbewerbsregeln bei der Werbung für Hauptuntersuchungen.
Unser Angebot an Sie
Gerne gestalten wir Ihre Kommunikationsmittel zum Thema HU/AU für Sie - rechtssicher, ansprechend und modern. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost (www.lst.law) / Ralf Galow