Social Media: Werbung über private Accounts ist unzulässig

Die Idee ist verführerisch, kann aber sehr teuer werden: Facebook-Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen dürfen nur auf der offiziellen Facebook-Präsenz erfolgen – nicht aber auf den privaten Facebookprofilen der Mitarbeiter. Nach einem Urteil des Landgerichts Freiburg handelt es sich dabei um unlauteren Wettbewerb, für den das Unternehmen haften muss.
Wie man mittlerweile allgemein weiß, funktioniert Facebook-Werbung über Multiplikation: Je mehr Nutzer eine Anzeige auf ihre Seite teilen oder selbst einstellen, desto stärker verbreitet sich die Botschaft im Netz. Dies legt den Gedanken nahe, die privaten Facebookprofile der Mitarbeiter für den Werbeeinsatz einzuspannen – eine Idee, die Sie laut einem Urteil des Landgerichts Freiburg (Az: 12 O 83/13) aber ganz schnell wieder vergessen sollten.
Geschäftliche Handlungen auf der privaten Facebookseite äußerst problematisch
Ein Autohaus wurde von der "Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs" verklagt, weil es nicht verhindert hatte, dass ein Mitarbeiter für diverse Neuwagen aus dem Angebot des Autohauses auf seinem privaten Facebookprofil warb. In der Anzeige waren deutlich die Dienstnummer des Mitarbeiters, Modellbezeichnungen und Preisangaben aufgeführt – für das Gericht reichte dies aus, von einer geschäftlichen Handlung auszugehen. Diese unterliegt allerdings, insbesondere wenn es um Neuwagenverkauf handelt, einem ganzen Bündel von Vorschriften...
In seiner privaten Anzeige hatte der Mitarbeiter gegen diese und noch einige andere Regeln verstoßen:
- Die Angaben über die angebotenen Fahrzeuge waren unvollständig, so fehlten die Verbrauchsangaben und CO2-Emissionen
- Es fand keine ausreichende Anbieterkennzeichnung statt, klarer Verstoß gegen die Impressumspflicht
- Die Motorisierung der Fahrzeuge war nicht zusätzlich in "kW" angegeben
Alle Verstöße hätten auch einzeln für eine Abmahnung gereicht – und für alle Verstöße musste das Autohaus pauschal haften, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Dabei sei es vollkommen unerheblich, ob das Autohaus (oder das Unternehmen) von der privaten Werbeaktion des Mitarbeiters gewusst habe, Unkenntnis schützt auch hier vor Strafe nicht.
Das bedeutet das Urteil für Sie
Sie sollten Ihren Mitarbeitern eine klare Ansage machen: Durch die Mitarbeiter selbst erstellte Werbemaßnahmen für Angebote des Unternehmens auf privaten Facebookprofilen sind verboten. Natürlich können weiterhin Beiträge der Unternehmens-Facebookpräsenz auf dem eigenen Profil geteilt und so verbreitet werden, die Urheberschaft darf allerdings nicht beim Mitarbeiter liegen, sprich: Er darf die Anzeige nicht selbst hochladen oder durch Kommentare "anreichern". Dies gilt insbesondere für Kfz-Werkstätten, die nebenher einen Neuwagen-Partnervertrieb betreiben und ihre Mitarbeiter über eine Provision an Neuwagenverkäufen beteiligen.
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unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Sebastian Trost (www.lst.law) / Ralf Galow